Bei einer modernisierenden Instandsetzung müssen sich die Wohnungseigentümer nicht auf die Wiederherstellung des bisherigen Zustands beschränken, sondern dürfen sich für eine Lösung entscheiden, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zur Behebung des Mangels darstellt. Normenkette WEG §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 2, Abs. 3; EnEV § 9 Abs. 1, Abs. 3 Das Problem Zum Tagesordnungspunkt (TOP) 11 beschließen die Wohnungseigentümer, mehrere Fassaden und Dächer für 482.575 EUR zu …