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WOHNUNGS-ZOFF: DIE AKTUELL WICHTIGSTEN URTEILE FÜR MIETER UND VERMIETER

Geschrieben von admin auf 25.05.2022
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URTEILE ZUGUNSTEN DER VERMIETER

Beleidigungen:
Das Mietverhältnis kann vom Vermieter „aus wichtigem Grund“ fristlos gekündigt werden, wenn ihm im konkreten Fall und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Nach ­einem neuen Urteil des Amtsgerichts Gronau rechtfertigt beispielsweise ein tätlicher Angriff und eine massive Beleidigung des Hausmeisters mit den Worten „Arschloch“ und „Scheiß Ausländer“ eine fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung. Az. 2 C 121/18

Mängelbeseitigung:
Wenn Mieter Mängel in Wohnungen anzeigen, steht Vermietern das Recht zu, sich den angeblichen Mangel persönlich anzusehen, um zu entscheiden, ob und wie eine Mängelbeseitigung erfolgen soll. Verweigert der Mieter die Besichtigung und die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder durch von ihm beauftragte Handwerker, darf er die Mietzahlung nicht mindern, so der BGH. Az. VIII ZR 12/18

Mietkaution I: 
Vermieter dürfen Kautionsgelder nach Beendigung des Mietverhältnisses auch mit streitigen Forderungen aufrechnen, die gegen den Mieter bestehen. Schützenswerte Interessen des Mieters würden dadurch nicht berührt, da der Mieter bei streitigen Ansprüchen auf Rückzahlung der Kaution klagen kann, urteilte der BGH. Az. VIII ZR 141/17

Mietkaution II:
Nach Vertragsende müssen Vermieter Kautionen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann diese Abrechnung auch durch eine Erklärung des Vermieters erfolgen, für welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der Kaution geltend macht. Nutzt der Vermieter diese Verwertungsbefugnis nicht, kann der Mieter seinerseits den fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die vom Vermieter erhobenen Forderungen aufrechnen. Az. VIII ZR 141/17

Rauchmelder:
Der Einbau von Rauchwarn­meldern in bestimmten Räumen ­einer Wohnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg ist die Weigerung eines Mieters, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, ein Kündigungsgrund. Diese Pflichtverletzung wiege so schwer, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zu zumuten ist, befanden die Richter. Az. 22 C 5317/17

Untervermietung:
Wenn ein Wohnungsmieter seine Wohnung oder Teile davon an Tages- oder Feriengäste vermietet, liegt rechtlich eine Unter­vermietung vor. Oft wird in Wohnungsmietverträgen die Untervermietung ausgeschlossen. Wenn der Mieter gegen das Verbot der Untervermietung verstößt, kann ihn der Vermieter abmahnen. Falls der Mieter trotz Abmahnung die Wohnung weiter untervermietet, steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht zu. Selbst wenn das Recht zu einer Untervermietung nicht ausgeschlossen ist, kann die Untervermietung an Tages- oder Feriengäste unzulässig sein, urteilte der BGH. Az. VIII ZR 210/13

Wohnungslüftung
Eine erhebliche Vertragsverletzung, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, kann vorliegen, wenn der Mieter seine Wohnung bis auf 50 bis 60 Zentimeter breite Durchgänge zustellt und das Lüften durch Verstellen von Fenstern und Balkontüre unmöglich macht, urteilte das Landgericht Karlsruhe. Az. 11 S 14/14

Quelle: www.finanzen.net

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