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VERWALTER DARF NUR WERTE GEEICHTER ZÄHLER VERWENDEN.

Geschrieben von admin auf 25.05.2022
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Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zählern gemessen worden sind.

Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen.

Quelle Haufe

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