VERWALTER DARF NUR WERTE GEEICHTER ZÄHLER VERWENDEN.
Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zählern gemessen worden sind.
Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen.
Quelle Haufe