ROLLLADENGURT UND GURTSCHEIBE SIND SONDEREIGENTUM
Die Gurtscheibe eines Rollladens ist der Zugvorrichtung zuzuordnen und steht, soweit anderes nicht vereinbart ist, im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers (AG Würzburg, Beschluss v. 12.4.2016, 30 C 820/15 WEG).
Rollladenkasten und Panzer sind dagegenGemeinschaftseigentum.
Quelle Haufe