PARKEN VERBOTEN!
Begriff
Das Parken von Fahrzeugen auf gemeinschaftlichen Flächen, die nicht hierfür vorgesehen sind, stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dies gilt nicht für das Befahren der Fläche und das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen (LG Dortmund, Urteil v. 10.10.2017, 1 S 357/16).
Zugeparkte Einfahrt
Ein Wohnungseigentümer und seine Besucher parken immer wieder ihre Fahrzeuge auf gemeinschaftlichen Flächen, die nicht zum Parken von Fahrzeugen vorgesehen sind. In der Teilungserklärung ist der betreffende Bereich des Gemeinschaftseigentums mit „Einfahrt“ bezeichnet. Diese Einfahrt wird indes stets zugeparkt. Einer der Wohnungseigentümer hat nunmehr den Wohnungseigentümer entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen. Seine Klage hatte Erfolg.
Unzulässiger Gebrauch
Die zulässige Nutzung von Gemeinschaftsflächen bestimmt sich nach der Zweckbestimmung und unterliegt den Schranken des Rücksichtnahmegebots. Das Nutzungsverhalten des Wohnungseigentümers und seiner Gäste ist jedoch weder von der Teilungserklärung noch von sonstigen Vereinbarungen oder Beschlüssen der Gemeinschaft gedeckt und stellt somit einen unzulässigen Gebrauch dar.
Längeres Parken unzulässig
Da der betreffende Bereich in der Teilungserklärung mit „Einfahrt“ bezeichnet ist, soll ein Befahren der Fläche zulässig sein, denn sonst würde sie keine Einfahrt darstellen und hätte etwa mit der Bezeichnung „Zuwegung“ oder „Zugang“ versehen werden können. Da gleichzeitig keine Ausweisung von Stell- oder Parkplätzen vorgenommen wurde, ist zwar ein Befahren und kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen, nicht aber das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen zulässig.
Langjährige Übung ist keine stillschweigend zustande gekommene Vereinbarung
Der Wohnungseigentümer versuchte sich im Verfahren auf eine stillschweigend zustande gekommene Vereinbarung der Wohnungseigentümer zu berufen, da er und seine Besucher bereits seit 5 Jahren ihre Autos im Bereich der Zufahrt parken. Dem konnten die Richter freilich nicht folgen. Zwar bedürfen Vereinbarungen keiner besonderen Form und können daher auch stillschweigend und konkludent durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Es sind jedoch strenge Maßstäbe zu stellen, so dass auch eine langjährige Übung nur dann für die Annahme einer Vereinbarung genügt, wenn die Eigentümer damit bewusst eine dauerhafte Regelung und eine dauerhafte Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen wollten, was allenfalls dann angenommen werden kann, wenn den Eigentümern die zu ändernde Vereinbarung positiv bekannt ist.
Quelle Haufe