EINZUGSERMÄCHTIGUNG (WEG)
Es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und auch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn diese einen Mehrheitsbeschluss über die Zahlung von Wohngeld per Banklastschrift treffen und den einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe einer Einzugsermächtigung verpflichten.
„Sammelüberweisungen“
Die Wohnungseigentümer können im Rahmen ihrer in § 21 Abs. 7 WEG geregelten Beschlusskompetenz hinsichtlich der Zahlung der Wohngelder „Sammelüberweisungen“ verbieten und Einzelüberweisungen unter Angabe der betreffenden Wohnung von Mehrfacheigentümern verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.4.2001, 3 Wx 7/01).