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ÄNDERUNGEN DES EICHGESETZES – GÜLTIG SEIT 01.01.2015

Geschrieben von admin auf 25.05.2022
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Die umfassenden Änderungen des Mess- und Eichgesetzes (kurz MessEG) sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.

Was bedeutet dies für Hauseigentümer und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften?

Alle geeichten und konformitätsbewerteten Zähler, die nach dem 01.01.2015 eingebaut oder gewechselt werden, müssen innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden.

Wo melden Sie Ihren Zähler an?

1) Nutzen Sie das Online-Formular des deutschen Eichamts:

Hier können Sie Ihren Zähler anmelden.

2) Schriftlich an das zuständige Eichamt in Hagen:

Betriebsstelle Eichamt Hagen

Pappelstraße 3
58099 Hagen

Telefon (02331) 9691-0
Telefax (02331) 9691-44

Zuständigkeitsbereich:
Stadt Hagen
Stadt Dortmund
Ennepe-Ruhr Kreis
Märkischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Siegen-Wittgenstein

Folgende Informationen muss Ihre Meldung enthalten:

Geräteart:

Wasser-, Wärme-, Strom- oder Gaszähler, o.a.

Hersteller:

gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler

Typbezeichnung:

gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler

Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts:

das sogenannte „Eichjahr“, beispielsweise 2015

Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet“:

in der Regel der Gebäudeeigentümer

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Eichung der Zähler abgelaufen ist?

Laut §33 des MessEG dürfen Messwerte von Messgeräten ohne gültige Eichung NICHT verwendet werden. D.h. auch für Ihre Heizkostenabrechnung dürfen dann diese Werte nicht genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht für Heizkostenverteiler (HKV), da HKVs keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind.

Laut §37 des MessEG dürfen Messgeräte generell nicht ungeeicht verwendet werden. Dabei erlischt die Zulässigkeit der Eichung nicht nur durch Ablauf, sondern auch durch eine beschädigte Kennzeichnung.

Ist die Rechtmäßigkeit der Messwerte also nicht gegeben, dürfen auch keine Abrechnungen mit diesen erstellt werden. Darunter fallen auch Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnungen. Der Verbrauch ist dann laut §9a der Heizkostenverordnung zu schätzen.

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Quelle: www.molline.de

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