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VERMIETERBESCHEINIGUNG AB NOVEMBER 2015 WIEDER PFLICHT

Geschrieben von admin auf 25.05.2022
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Wer seine Wohnung vermietet, muss dem ein- bzw. ausziehenden Mieter innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche oder elektronische sogenannte Vermieterbescheinigung (oder auch Wohnungsgeberbestätigung) ausfüllen. Die muss dieser dann beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich ummeldet.

Ab dem 1. November 2015 ist dies für Vermieter Pflicht!

Wie Sie die Bescheinigung ausstellen und was auf jeden Fall drin stehen muss, finden Sie in unserem Muster.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Anschrift der Wohnung
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Namen und Geburtsdaten der meldepflichtigen Personen

Es drohen empfindliche Strafen

Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem „Mieter“ eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Beidseitiger Auskunftsanspruch

Neu ist aber auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

Als Verwalter Ihrer Mietobjekte oder Liegenschaften übernehmen wir diese Aufgabe selbstverständlich für Sie.

Quelle: Haufe.de/immobilien

application/pdf Vermieterbescheinigung_1 neu 18.12.15.pdf (30,6 KiB)

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