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KEIN ANSPRUCH DES EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMERS AUF EIGENE MÜLLGEFÄSSE UNTER KOSTENBEFREIUNG

Geschrieben von admin auf 25.05.2022
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Begriff

Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 27.4.2017, 2-13 S 168/16).

Gemeinsame Müllcontainer

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht vorliegend aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und 10 weiteren Wohneinheiten in der Form von Reihenhäusern. Die Eigentümergemeinschaft hat gemeinsame Müllcontainer, die von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Die Umlage der Entsorgungskosten erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Die Eigentümerin eines Reihenhauses initiierte einen Beschlussantrag dahingehend, dass sie eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufstellen dürfe und sie im Gegenzug nicht mehr an den Kosten der gemeinsamen Müllentsorgung zu beteiligen sei, da sie im Vergleich zu ihrer Kostenbelastung nicht annähernd so viel Müll verursache. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weshalb die Wohnungseigentümerin Anfechtungsklage verbunden mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag erhoben hatte. Die Klage musste aber erfolglos bleiben.

Streit um Betriebskosten

Die Wohnungseigentümerin hat keinen Anspruch, aus der gemeinsamen Müllentsorgung entlassen zu werden. Bei den Müllkosten handelt es sich um Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Auch wenn sie nun der berechtigten Ansicht ist, nicht ihrem Kostenanteil entsprechend Müll zu erzeugen, entspricht gerade dies dem typischen Risiko von Betriebskosten. Diese sind nach einem generellen Verteilmaßstab umzulegen, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes einzelnen Eigentümers berücksichtigt werden können. Daher entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen muss, wenn er bestimmte Einrichtung, wie z. B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschinen- oder Tischtennisräume nicht nutzt. Denn es besteht gerade kein Grundsatz dahingehend, dass ein Wohnungseigentümer Kosten für Einrichtungen nicht oder nur in einem geringen Umfang zu tragen hat, wenn ihm diese persönlich keinen Nutzen bringen.

Wohnungseigentümerin muss sich auch weiterhin an der gemeinsamen Müllentsorgung beteiligen

Hieraus folgt, dass sich die Wohnungseigentümerin, auch wenn sie nur in geringem Umfang Müll erzeugt, auch weiterhin an der gemeinsamen Müllentsorgung beteiligen muss. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass gerade bei größeren Anlagen auch Müll auf dem Gemeinschaftseigentum anfallen kann, dessen Entsorgung eine gemeinschaftliche Angelegenheit ist.

Quelle Haufe

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