FORMULIERUNGEN MIETVERTRAG
Wer zentralbeheizte Räume zu Wohnzwecken vermietet, muss dafür sorgen, dass in den Räumen die sog. Behaglichkeitstemperatur erreicht werden kann. Die Behaglichkeitstemperatur beträgt in den hauptsächlich benutzten Räumen 20 bis 22 °C und in den Nebenräumen 18 bis 20 °C. Formularklauseln, wonach für die Zeit der Heizperiode geringere Temperaturen vertragsgemäß sein sollen, verstoßen ebenso gegen § 307 BGB[1] wie Klauseln, wonach für die Sommerzeit jegliche Beheizungspflicht ausgeschlossen wird.[2]
Hinweis
Für welchen Teil der Wohnung soll welche Temperatur gelten?
Eine formularmäßige Beheizungsklausel muss so gefasst sein, dass klar ist, für welchen Teil der Wohnung die vereinbarten Temperaturen gelten sollen. Anderenfalls verstößt die Klausel gegen § 307 BGB.[3]
Quelle Haufe